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Kleinunternehmerpauschalierung – wer kann davon profitieren?

Steuernews-TV Mai 2025

In unserer neuesten Ausgabe von Steuernews-TV werfen wir einen Blick auf die Kleinunternehmerpauschalierung: Wie steht es um die Ermittlung von Betriebsausgaben, um Grundfreibetrag und Gewinnfreibetrag und wann gilt ein Betrieb als Dienstleistungsbetrieb? Ob Sie von der Kleinunternehmerpauschalierung profitieren können, sehen Sie jetzt in Steuernews-TV!

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Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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Kleinunternehmerpauschalierung – wer kann davon profitieren?

Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer, welche Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit erzielen und ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln (Kleinunternehmerpauschalierung). Findet die Kleinunternehmerpauschalierung Anwendung, so betragen die pauschal ermittelten Betriebsausgaben 45 % der Betriebseinnahmen (höchstens € 24.750,00) bzw. 20 % der Betriebseinnahmen bei Dienstleistungsbetrieben (höchstens € 11.000,00). Neben den pauschal ermittelten Betriebsausgaben können weiters noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale sowie 50 % der Kosten für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages steht ebenfalls zu. Ob ein Betrieb als Dienstleistungsbetrieb gilt, wird durch die dazu ergangene Verordnung geregelt. Die Kleinunternehmerpauschalierung knüpft über die Umsatzgrenze indirekt an die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer an.

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